LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2016
6 Ta 265/15
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1105/15

Versagung der Prozesskostenhilfe bei lückenhaft ausgefülltem Formular zu wirtschaftlichen Verhältnissen und fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten für eine gerichtliche Einschätzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 265/15

DRsp Nr. 2016/2744

Versagung der Prozesskostenhilfe bei lückenhaft ausgefülltem Formular zu wirtschaftlichen Verhältnissen und fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten für eine gerichtliche Einschätzung

1. Ein unvollständiges Ausfüllen des Formulars gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO rechtfertigt die Versagung der Prozesskostenhilfe nur dann, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann. Es bleibt folgenlos, wenn die Lücken im Formular durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind.2. Das kommentarlose Überreichen von Belegen, aus denen sich das Gericht die nötigen Angaben heraussuchen muss, genügt jedoch nicht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2015 - Az.: 1 Ca 1105/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.