LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.04.2010
7 Ta 63/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1673/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei kurzfristiger Vorlage von Belegen nach Fristsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 63/10

DRsp Nr. 2010/7866

Versagung der Prozesskostenhilfe bei kurzfristiger Vorlage von Belegen nach Fristsetzung

1. Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller unter Außerachtlassen einer ihm zuvor gesetzten Frist seine letzte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen dem Arbeitsgericht erst während der Kammerverhandlung und damit wenige Minuten vor Beendigung des Zahlungsrechtsstreites durch den im Termin geschlossenen Vergleich übergeben, hat das Arbeitsgericht keine Möglichkeit mehr, vor dem Ende des Rechtsstreits die Angaben zu prüfen und auf eine Vervollständigung hinzuwirken; unter diesen Umständen ist das Gericht nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine über die Beendigung des Rechtsstreites hinausreichende Frist zur Ergänzung seiner Angaben einzuräumen. 2. Grundsätzlich hat der Antragsteller selbst dafür Sorge zu tragen, dass sein Antrag vor dem Ende des Rechtsstreites bewilligungsreif ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2010, Az.: 2 Ca 1637/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe: