LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2010
10 Ta 109/10
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1387/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fingierter Klagerücknahme aufgrund Fristablauf nach Ruhen des Verfahrens; Erfordernis der Datumsangabe und Unterschrift auf amtlichem Vordruck zur persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 109/10

DRsp Nr. 2011/385

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fingierter Klagerücknahme aufgrund Fristablauf nach Ruhen des Verfahrens; Erfordernis der Datumsangabe und Unterschrift auf amtlichem Vordruck zur persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Ist im Gütetermin gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, weil beide Parteien nicht erschienen sind, und ist die Sechsmonatsfrist abgelaufen, so dass seit diesem Zeitpunkt die Klagerücknahme fingiert wird (§ 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO), kann nachträglich keine Prozesskostenhilfe mehr gewährt werden. 2. Die eigenhändige Unterzeichnung des Vordrucks ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; die Antragstellerin muss mit ihrer Unterschrift versichern, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. 3. Der Vordruck muss außerdem mit einem Datum versehen sein, damit das Gericht prüfen kann, ob es sich um eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt oder nicht.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den undatierten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 1387/09, der ihr am 15. April 2010 zugestellt worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe: