LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2010
5 Ta 98/10
Normen:
ZPO § 118; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 120/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Vorlage von Belegen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 98/10

DRsp Nr. 2011/387

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Vorlage von Belegen

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur solange erfolgen, wie das Verfahren anhängig ist oder eine vom Vorsitzenden danach gesetzte Frist zur Vorlage entsprechender Erklärungen und Unterlagen läuft; nach Fristablauf kommt eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.03.2010 - 3 Ca 120/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: