LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2010
5 Ta 100/10
Normen:
ZPO § 118; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1542/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Vorlage von Belegen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 100/10

DRsp Nr. 2011/386

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Vorlage von Belegen

Hat der Antragsteller auf die gerichtliche Auflage mit Fristsetzung zur Einreichung von Belegen nicht reagiert und legt er mit der "Beschwerde" Belege vor, die ersichtlich nicht ausreichen, ist die Ablehnung der Bewilligung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2010 - 3 Ca 1542/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zutreffend gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger auf die gerichtliche Auflage vom 09.12.2009 mit Fristsetzung zum 11.01.2010 - also großzügig bemessen - zur Einreichung von Belegen nicht reagiert hat. Soweit er mit der "Beschwerde" Belege vorgelegt hat, genügen diese ersichtlich nicht; davon ist das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.05.2010 - Bl. 8 des Prozesskostenhilfebeiheftes - zutreffend ausgegangen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf Bl. 9 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.