Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2010 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zutreffend gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger auf die gerichtliche Auflage vom 09.12.2009 mit Fristsetzung zum 11.01.2010 - also großzügig bemessen - zur Einreichung von Belegen nicht reagiert hat. Soweit er mit der "Beschwerde" Belege vorgelegt hat, genügen diese ersichtlich nicht; davon ist das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.05.2010 - Bl. 8 des Prozesskostenhilfebeiheftes - zutreffend ausgegangen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf Bl. 9 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
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