LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2009
7 Ta 134/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 550/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Schmerzensgeldklage wegen fahrlässiger Verletzung während betrieblicher Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 134/09

DRsp Nr. 2010/843

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Schmerzensgeldklage wegen fahrlässiger Verletzung während betrieblicher Tätigkeit

1. Die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen, wenn eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Person eine andere, ebenfalls dieser Versicherung unterliegende Person bei einer betrieblichen Tätigkeit verletzt hat und in diesem Zusammenhang auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird. 2. Ist er Kläger nach den Ausführungen seines Klageentwurfs von dem Beklagten aufgrund einer Unachtsamkeit am rechten Fuß verletzt worden und unterliegen beide Prozessparteien der gesetzlichen Unfallversicherung, verspricht eine Zahlungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht daher nicht (§ 114 S. 1 ZPO).

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.04.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2009, Az.: 9 Ca 550/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; SGB VII § 105 Abs. 1;

Gründe: