LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.08.2009
10 Ta 182/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BEEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 596/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Entfristungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 182/09

DRsp Nr. 2009/23644

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht einer Entfristungsklage

Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist; eine gleichwohl beabsichtigte Entfristungsklage bietet daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.06.2009, Az.: 7 Ca 596/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BEEG § 21 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Befristung zum 13.05.2009 geendet hat, sondern fortbesteht.

Der Kläger (geb. am 20.09.1979) wurde ab 02.11.2006 befristet bis zum 13.05.2007 bei der Beklagten als Vollbeschäftigter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.900,35 eingestellt. Am 07.03.2007 schlossen die Parteien einen zweiten befristeten Vertrag mit einer Laufzeit vom 14.05.2007 bis zum 13.05.2009. In beiden Verträgen ist als Befristungsgrund genannt: "für die Dauer der Elternzeit von Frau Z.".