LAG Köln - Beschluss vom 02.03.2011
1 Ta 375/10
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; TVöD-AT § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7469/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht eine Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane; tariflicher Verfall von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing

LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 375/10

DRsp Nr. 2011/5692

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht eine Schmerzensgeldklage wegen Arbeitsplatzschikane; tariflicher Verfall von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing

1. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing unterfallen der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT und sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 -). 2. Fälligkeit der Ansprüche tritt jedenfalls mit Abschluss der letzten Mobbinghandlung ein (ebenso BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - und LAG Köln v. 03.06.2004 - 5 Sa 241/04 -). 3. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010

wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 11 a Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; TVöD-AT § 37 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.