LAG Köln - Beschluss vom 10.07.2009
7 Ta 126/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BDSG § 28; KunstUrhG § 22;
Fundstellen:
K&R 2010, 144
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 701/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin wegen Verwendung eines Fotos im Rahmen des Internetauftritts der Arbeitgeberin

LAG Köln, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 126/09

DRsp Nr. 2009/20631

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin wegen Verwendung eines Fotos im Rahmen des Internetauftritts der Arbeitgeberin

1. Das - zumindest stillschweigend - erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat). 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BDSG § 28; KunstUrhG § 22;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009 ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.