LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2010
5 Ta 248/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1007/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Lohnzahlungsklage nach Insolvenzeröffnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 248/09

DRsp Nr. 2010/6810

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Lohnzahlungsklage nach Insolvenzeröffnung

Eine Lohnzahlungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn zuvor bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden ist und die geltend gemachten Lohnansprüche offensichtlich vor dem Insolvenzereignis entstanden sind und als Insolvenzforderungen nicht mehr unmittelbar gegenüber der Arbeitgeberin sondern nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden können.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 - 2 Ca 1007/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: