1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 - 2 Ca 1007/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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