LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2010
6 Sa 1055/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; PatAnwO 158;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9634/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage wegen Benachteiligung; Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei fehlender Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit einer Bürofachkraft als Patentsachbearbeiterin

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1055/10

DRsp Nr. 2011/6202

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage wegen Benachteiligung; Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei fehlender Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit einer "Bürofachkraft als Patentsachbearbeiterin"

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.

1. Auch wenn es keine abschließende Definition des Berufsbilds "Patentsachbearbeiter" gibt, ist der Regelung des § 158 PatAnwO als objektive Anforderung für diese Tätigkeit zu entnehmen, dass der Bewerber in der Regel über einen erfolgreichen Abschluss des Studiums naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule verbunden mit Erfahrungen aus einer hauptberuflichen Beratung- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vorfügen muss; nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung ist des weiteren eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erforderlich. 2. Ein Bewerber ohne Grundkenntnisse im Bereich des Patentwesens und ohne einschlägige Berufserfahrung ist für die ausgeschriebene Stelle einer "Bürofachkraft als Patentsachbearbeiterin" objektiv ungeeignet und befindet sich nicht in einer nach § 3 Abs. 1 AGG erforderlichen "vergleichbaren Situation".