LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.02.2011
6 Sa 12/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1933/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Berufung gegen klageabweisende Entscheidung im Kündigungssrechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 12/11

DRsp Nr. 2012/84

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Berufung gegen klageabweisende Entscheidung im Kündigungssrechtsstreit

1. Gemäß § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert; dem Rechtsmittelführer kann nur dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 2. Hat das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers zu Recht als wirksam angesehen und deshalb die Kündigungsschutzklage abgewiesen und rechtfertigen die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung und seine weiteren in der Antragsschrift vorgebrachten Argumente kein anderes Ergebnis, ist sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. 3. Erschüttert gerade der unstreitige Geschehensablauf die Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist es Sache des Klägers, weiter darzulegen, warum er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.11.2010 - 6 Ca 1933/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe: