LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2011
9 Ta 85/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 644/10

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Bedürftigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 85/11

DRsp Nr. 2011/11559

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Bedürftigkeit

Sind geltend gemachte Abzüge vom Einkommen nicht belegt und übersteigen die Kosten der Prozessführung nicht vier Monatsraten, wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.03.2011, Az.. 5 Ca 644/10, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe: