Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) wegen unterlassener Mitwirkung versagt hat.
Der Beklagte hatte bei der 1953 geborenen Klägerin unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. E. vom 08.04.2008, in der als Behinderungen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine seelische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 40 sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, ein Fibromyalgiesyndrom und ein chronisches Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt und der Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt worden war/en, mit Bescheid vom 14.04.2008 den GdB mit 50 seit 20.03.2008 festgestellt.
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