OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2011
12 A 2087/10
Normen:
BGB § 242; SGB X § 45 Abs. 4;

Versagung der Berufung auf das Verstreichen der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; Berücksichtigung der Interessen der Rechtssicherheit im Falle des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X; Anforderungen des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 12 A 2087/10

DRsp Nr. 2012/3371

Versagung der Berufung auf das Verstreichen der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; Berücksichtigung der Interessen der Rechtssicherheit im Falle des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X; Anforderungen des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ist nicht auf disponibles Recht beschränkt. Sie scheidet danach - hier wegen widersprüchlichen Verhaltens - nicht deshalb aus, weil die Einhaltung der Jahresfrist der §§ 47 Abs. 2 S. 5, 45 Abs. 4 SGB X eine zwingende Vorgabe des Widerrufs ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 89.530,40 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB X § 45 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des