LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.07.2010
8 Ta 142/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 602/10

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerter Zahlungsklage; zumutbares Abwarten der Güteverhandlung zur Klärung des Bedarfs anwaltlicher Unterstützung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 142/10

DRsp Nr. 2011/6426

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerter Zahlungsklage; zumutbares Abwarten der Güteverhandlung zur Klärung des Bedarfs anwaltlicher Unterstützung

1. Die Beiordnung eines Anwalts ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin gegenüber der Zahlungsklage keinerlei Einwendungen erhoben, den streitbefangenen Arbeitsentgeltanspruch vor Klageerhebung schriftlich abgerechnet und den eingeklagten Betrag noch vor Durchführung der Güteverhandlung beglichen hat. 2. Erscheint es aufgrund der Gesamtumstände zwar möglich aber unwahrscheinlich, dass es in der Güteverhandlung zu ernsthaften rechtlichen und tatsächlichen Erörterungen kommen wird, ist es der Partei ohne weiteres zumutbar, den Verlauf der Güteverhandlung abzuwarten und anschließend zu entscheiden, ob anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden muss.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.06.2010 - 2 Ca 602/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 78 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.