LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2010
10 Ta 300/09
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1298/09

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 300/09

DRsp Nr. 2010/4312

Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei einfacher Lohnklage

1. Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, wenn der Zahlungsklage auf Lohn und Urlaubsabgeltung ein einfacher Sachverhalt zugrunde liegt, auf dessen Grundlage auch ein juristischer Laie ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen kann. 2. Dem Kläger ist es zumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn seine Forderungen anhand der vorhandenen Lohnabrechnungen ohne Weiteres zu beziffern oder durch einfache Rechenvorgänge zu ermitteln sind und vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wurden.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2. Dezember 2009, Az.: 7 Ca 1298/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.