LAG München - Urteil vom 30.06.2010
2 Sa 261/10
Normen:
AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; AltTzG § 7 Abs. 2; AltTzG § 7 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1321/08

Versagung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst bei Überschreitung der Überforderungsquote

LAG München, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 261/10

DRsp Nr. 2010/16826

Versagung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst bei Überschreitung der Überforderungsquote

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetztes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Bei Überschreitung der Überforderungsquote von 5 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt 1 AltTZG) besteht damit grundsätzlich kein Anspruch.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.2.2010 - 24 b Ca 1321/08 I - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; AltTzG § 7 Abs. 2; AltTzG § 7 Abs. 3; TV ATZ § 2 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 23.02.1948 geborene Kläger ist seit 01.09.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Luftfahrzeugmechaniker bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge-Musterprüfwesen für Luftfahrtgeräte der Bundeswehr (WTD 61) in G. tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar, auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Dort ist u.a. geregelt: