LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 216/10
Normen:
AltTZG § 4 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2878/09

Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell an kirchlichem Krankenhaus bei fehlender Refinanzierungsmöglichkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 216/10

DRsp Nr. 2010/16836

Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell an kirchlichem Krankenhaus bei fehlender Refinanzierungsmöglichkeit

Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den AVR steht der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses mit Mitarbeitern, die die tariflichen Voraussetzungen erfüllen, im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer eine über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Altersteilzeitdauer, kann die fehlende Refinanzierungsmöglichkeit ein sachlicher Grund für die Ablehnung des Antrages sein.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.12.2009 - 5 Ca 2878/09 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 4 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Mit ihrer am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes“ (im Folgenden: AVR) in Form eines Blockmodells abzuschließen.