I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut die Auszahlung eines zunächst einbehaltenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.136,14 EUR.
Die ehemalige Versicherte K. G. hatte neben einem eigenen Rentenanspruch mit Bescheid vom 28. September 1992 auch eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des P. G. erhalten. Sie ist am 30. November 2007 verstorben. Sie hatte allerdings nicht mitgeteilt, dass sie am 25. September 1997 wieder geheiratet hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|