LSG Bayern - Beschluss vom 14.08.2009
L 1 R 604/09 B PKH
Normen:
SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 64; SGG § 67; SGG § 73a; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 142/09

Versäumung der Widerspruchsfrist im Verwaltungsverfahren; Bekanntgabe des Verwaltungsakts für einen ausländischen Adressaten an seinen Bevollmächtigten im Inland; Geltung der einmonatigen Widerspruchsfrist

LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen L 1 R 604/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/26744

Versäumung der Widerspruchsfrist im Verwaltungsverfahren; Bekanntgabe des Verwaltungsakts für einen ausländischen Adressaten an seinen Bevollmächtigten im Inland; Geltung der einmonatigen Widerspruchsfrist

Der Versand eines Bescheides kann, auch wenn er an den Versicherten adressiert ist, der selbst nur eine Anschrift im Ausland hat, an die inländische Anschrift eines Bevollmächtigten erfolgen. Da insoweit eine Bekanntgabe im Inland erfolgt, gilt die einmonatige Frist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 1 S. 2; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 64; SGG § 67; SGG § 73a; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Landshut die Auszahlung eines zunächst einbehaltenen Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.136,14 EUR.

Die ehemalige Versicherte K. G. hatte neben einem eigenen Rentenanspruch mit Bescheid vom 28. September 1992 auch eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des P. G. erhalten. Sie ist am 30. November 2007 verstorben. Sie hatte allerdings nicht mitgeteilt, dass sie am 25. September 1997 wieder geheiratet hat.