LSG Bayern - Beschluss vom 26.05.2009
L 11 AS 258/09 B PKH
Normen:
SGG § 64; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 127/08

Versäumung der Widerspruchsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Nachweis der Übermittlung per Telefax

LSG Bayern, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 258/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/20206

Versäumung der Widerspruchsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Nachweis der Übermittlung per Telefax

Ist in den Akten der Behörde lediglich der verspätete Originalschriftsatz des Widerspruchs vorhanden, so ist der Nachweis des fristgerechten Zugangs des Widerspruchs auch bei Vorliegen eines Sendeberichts über die Übermittlung per Telefax nicht erbracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 64; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 73a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Erzielung von Einkommen durch die Klägerin.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22.11.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Höhe von 1.186,94 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 zurück, weil sie währenddessen Einkommen erzielt habe und dieses grob fahrlässig verschwiegen habe. Dieser Bescheid, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wurde der Klägerin am 22.11.2007 persönlich ausgehändigt.