Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Erzielung von Einkommen durch die Klägerin.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22.11.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Höhe von 1.186,94 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 zurück, weil sie währenddessen Einkommen erzielt habe und dieses grob fahrlässig verschwiegen habe. Dieser Bescheid, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wurde der Klägerin am 22.11.2007 persönlich ausgehändigt.
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