LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2005
16 Sa 1723/04
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 191
MDR 2005, 999
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2358/04

Versäumung der Klagefrist bei fehlerhafter Parteibezeichnung und verspäteter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1723/04

DRsp Nr. 2005/6262

Versäumung der Klagefrist bei fehlerhafter Parteibezeichnung und verspäteter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen

»Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die (jetzige) Beklagte, B. Deutschland GmbH, mit Hauptsitz in F. befasst sich mit der Installation und Wartung von Sicherheitsanlagen. Der am 09.03.1978 geborene Kläger war seit dem 04.05.1998 zunächst bei einer Firma D.J.Q.F. FRANCE (Deutschland) GmbH mit Sitz in T./Ts. beschäftigt. Diese firmierte ab Juli 2001 unter der Bezeichnung B. Sicherheitstechnik GmbH, ab November 2002 unter der Bezeichnung B. Q. GmbH.