LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2008
6 Ta 81/08
Normen:
ArbGG § 78 ; ZPO § 27 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 3 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 567 ; ZPO § 572 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1338/06

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfeauferlegungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 81/08

DRsp Nr. 2008/14577

Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfeauferlegungsbeschluss

Normenkette:

ArbGG § 78 ; ZPO § 27 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 3 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 567 ; ZPO § 572 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hob mit Beschluss vom 29. Januar 2008 die dem Kläger am 20. Juli 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da letzterer im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren trotz mehrfacher Fristsetzung keine erneute Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgab.

Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. Februar 2008 zugestellt.

Am 24. April 2008 ging hiergegen die sofortige Beschwerde des Klägers verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist ein.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im September 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitten und die Verletzungen hielten bis jetzt an. Daher habe er sich nicht um seine Angelegenheiten kümmern können. Zugleich würde hilfsweise aufgrund der Angaben in seinen erneuten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Ratenzahlungen beantragt.