LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2009
L 13 R 654/09
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 378/08

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen L 13 R 654/09

DRsp Nr. 2010/11418

Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beteiligten derart, dass er nicht selbst handeln oder einen anderen mit der Berufungseinlegung beauftragen kann, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 2;

Gründe: