LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2009
L 8 SO 46/09 B ER
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 5/09 ER

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Betroffenen; Zumutbarkeit der Fristwahrung für einen Untersuchungshäftling

LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 46/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17891

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Betroffenen; Zumutbarkeit der Fristwahrung für einen Untersuchungshäftling

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Verschulden ist dann zu verneinen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (hier: Zumutbarkeit bei einem Untersuchungsgefangenen, zwischen Strafverhandlungen zur Fristwahrung eine Beschwerdeschrift in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten zu verfassen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe: