Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat mit seiner am 1. April 2010 erhobenen Klage die Erstattung der ihm für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Widerspruchs- und Zugunstenverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 309,40 Euro beansprucht.
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