LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2011
L 14 AS 1663/10 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 11343/10

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzuständigem Gericht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 1663/10 NZB

DRsp Nr. 2011/3335

Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzuständigem Gericht

Die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Sozialgericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet, durch unübliche, außergewöhnliche Maßnahmen die Weiterleitung der Beschwerde an das Landessozialgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger hat mit seiner am 1. April 2010 erhobenen Klage die Erstattung der ihm für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Widerspruchs- und Zugunstenverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 309,40 Euro beansprucht.