Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim
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