BSG - Beschluss vom 15.03.2017
B 9 SB 10/17 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2-3; SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 27/15
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 460/11

Versäumung der Beschwerdefrist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer schweren Erkrankung

BSG, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 10/17 B

DRsp Nr. 2017/10528

Versäumung der Beschwerdefrist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer schweren Erkrankung

Das Vorbringen eines Nervenzusammenbruchs mit Panikattacken ist nicht ausreichend, eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung anzunehmen. Hierfür muss der Nachweis erbracht werden, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 2-3; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.12.2016 mit einem am 3.2.2017 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.2.2017 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 4.1.2017 zugestellt worden.