LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2009
L 5 AL 7/09
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; SGG § 67; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 4507/07

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 7/09 - Aktenzeichen L 5 AL 32/09 RG

DRsp Nr. 2010/809

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Soweit Vorschriften des SGG auf die ZPO verweisen, sind die zivilprozessualen Regelungen (nur) ergänzend und entsprechend anzuwenden. Die zu ihnen ergangene Rechtssprechung der Zivilgerichte ist daher nicht immer und nicht in jedem Fall von Bedeutung. In Bereichen, in denen die Prozessordnungen Unterschiede aufweisen, verbietet sich die Heranziehung dieser Rechtssprechung. 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Prozesskostenhilfe eine andere Bedeutung als im Zivilprozess. Ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; SGG § 67; SGG § 73a;

Gründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entscheiden; er hat die Beteiligten dazu angehört.