Die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, hat gegen das ihr am 11. März 2004 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) am 13. April 2004 schriftlich Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde bis zum 11. Mai 2004 nicht begründet. Am 2. Juni 2004 hat sie nach Akteneinsichtnahme gebeten, ihr großzügig einen möglichst späten Termin zur Begründung der Klage aufzugeben. Nachdem sie darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt worden sei, hat sie am 21. Juni 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eines ärztlichen Attests darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde der Klägerin ist entsprechend § () als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht bis zum Ablauf der bis zum 11. Mai 2004 laufenden Begründungsfrist begründet worden (§ Abs Satz 1, Abs Satz 2 ).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|