I
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16. Januar 2003 hat.
Die Beklage bewilligte der Klägerin Alg für 364 Tage ab 28. Juli 1998 und zahlte die laufende Leistung an die Klägerin bis einschließlich 10. März 1999 aus. Mit Wirkung ab 11. März 1999 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung auf, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes am 22. April 1999 Mutterschaftsgeld vom 11. März bis 17. Juni 1999 und im Anschluss daran Erziehungsgeld (Erzg) bezog. Am 4. Januar 2001 wurde die Klägerin erneut Mutter und bezog danach wiederum Erzg bis einschließlich 3. Januar 2003.
Am 16. Januar 2003 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte, ihr Leistungen zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 6. Februar 2003, Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003).
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