LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2016
5 Sa 303/15
Normen:
KSchG § 17 S. 1; KSchG § 17 S. 3; TV-L § 30 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 219/14
ArbG Trier, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 219/14

Versäumung der Anrufungsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung wegen Verstoßes gegen die tarifliche Mindestdauer des sachgrundlos befristeten VertragesUnbegründete Entfristungsklage einer Lehrkraft bei unzureichenden Darlegungen zur Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 303/15

DRsp Nr. 2016/8204

Versäumung der Anrufungsfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung wegen Verstoßes gegen die tarifliche Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Vertrages Unbegründete Entfristungsklage einer Lehrkraft bei unzureichenden Darlegungen zur Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien

1. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt gemäß § 17 Satz 3 TzBfG die Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist; § 17 Satz 3 TzBfG stellt klar, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung auch dann noch gerichtlich geltend machen kann, wenn sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer auf die Wirksamkeit der Befristung beruft, so dass der Geltungsbereich des § 17 Satz 3 TzBfG auf den Fall beschränkt ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Vereinbarung einer neuen Rechtsgrundlage über den vereinbarten Endzeitpunkt fortgesetzt wird. 2. § 17 Satz 3 TzBfG ist nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, wenn es nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das kalendermäßig vereinbarte Ende hinaus gekommen ist.