Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17. Mai 2002 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2002 mit einem am 17. Juni 2002 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt sowie um Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nachgesucht. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 17. Juli 2002 ab, eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.
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