BSG - Beschluß vom 05.08.2002
B 11 AL 137/02 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 § 160a Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 12 AL 2028/01 - 25.04.2002,
SG Ulm, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 816/98

Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 137/02 B

DRsp Nr. 2002/17550

Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Der Prozeßbevollmächtigte, der, nachdem er die Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck bringt, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, muss die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten. 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist verpflichtet, die gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Begründungsfrist gem § 160a Abs. 2 S. 2 SGG zu beantragen, wenn er mit Rücksicht auf die ausstehende Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründen will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 § 73 Abs. 3 S. 2 § 160a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17. Mai 2002 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2002 mit einem am 17. Juni 2002 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt sowie um Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nachgesucht. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 17. Juli 2002 ab, eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.