SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 821/04 - 15.06.2004,
Versäumen der Antragsfrist bei der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Zulassung der verspäteten Antragstellung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 - Aktenzeichen L 8 AL 2899/04
DRsp Nr. 2006/27559
Versäumen der Antragsfrist bei der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Zulassung der verspäteten Antragstellung
1. Als lex specialis tritt die Härteregelung des § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III an die Stelle der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daher ist im Falle eines unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist nicht von vornherein eine unbillige Härte anzunehmen.2. Wenn sich die Berufung auf die verspätete Antragstellung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, so ist ein verspäteter Antrag zuzulassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]