LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2015
L 20 SO 23/15 B
Normen:
SGB XII § 93; GKG § 52 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 118/14

Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten StreitwertesAnfechtung eines nach § 93 SGB XII ergangenen Überleitungsbescheides Wirtschaftliche Bedeutung einer Überleitung für den Anzeigeempfänger

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 23/15 B

DRsp Nr. 2015/4316

Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes Anfechtung eines nach § 93 SGB XII ergangenen Überleitungsbescheides Wirtschaftliche Bedeutung einer Überleitung für den Anzeigeempfänger

Jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR, bestehen für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte. Im Falle der Überleitung ist daher der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 93; GKG § 52 Abs. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.