LAG Hamm - Urteil vom 31.07.2009
19 Sa 433/09
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 8 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, 1 Ca 1472708 vom 14.11.2008,

Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit einer Diätassistentin im Schichtbetrieb eines Krankenhauses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen

LAG Hamm, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 433/09

DRsp Nr. 2009/28499

Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit einer Diätassistentin im Schichtbetrieb eines Krankenhauses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen

Kann die Arbeitgeberin schon wegen der monatlichen Rotation der Arbeitsplätze der Vollzeitkräfte nie zu 100 % sicher stellen, dass Patienten, die nach einer Erstberatung noch einmal beraten werden oder von sich aus an die Diätassistenten wegen Nachfragen wenden, immer auf diejenige Diätassistentin treffen, die die Erstberatung vorgenommen hat, und würde durch die beantragte Teilzeittätigkeit die Wahrscheinlichkeit, dass sich Erst- und Folgeberatung nicht decken, nur geringfügig erhöhen, ist dieser Umstand nicht so gravierend, dass er dem Wunsch der Arbeitnehmerin nach einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit berechtigt entgegengehalten werden kann.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 18.12.2008 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.11.2008 - 1 Ca 1472708 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 8 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Antrag der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG.