LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2005
15 Sa 1737/04
Normen:
ATG § 2 Abs. 1 ; BAT § 34 Abs. 1 ; TV ATZ § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4309/04

Verringerte Vergütung für altersteilzeitbeschäftigte Lehrer bei Erhöhung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1737/04

DRsp Nr. 2005/17965

Verringerte Vergütung für altersteilzeitbeschäftigte Lehrer bei Erhöhung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl

»Eine Erhöhung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte berechtigt zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung für die in Altersteilzeit beschäftigten Lehrer.«

Normenkette:

ATG § 2 Abs. 1 ; BAT § 34 Abs. 1 ; TV ATZ § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der klägerseits zu beanspruchenden Altersteilzeitvergütung.

Die am 17.05.1942 geborene Klägerin ist als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt.

Seit dem 01.08.2000 befindet sie sich im so genannten Teilzeitmodell der Altersteilzeit.

Bei Eintritt in die Altersteilzeit reduzierten die Parteien entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (ATG) die Arbeitszeit der Klägerin vertraglich auf die Hälfte der seinerzeitigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24,5 Wochenstunden. Die Klägerin ist daher seit Eintritt in die Altersteilzeit mit 12,25 Wochenstunden beschäftigt.

Auf das Angestelltenverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung.