LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2009
9 Sa 62/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV (Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz) Anlage 2 Nr. 1 II (1); ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1351/08

Verrechnung von Wochenstunden im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz; unbegründete Feststellungsklage eines Busfahrers im Linienverkehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 62/09

DRsp Nr. 2010/837

Verrechnung von Wochenstunden im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz; unbegründete Feststellungsklage eines Busfahrers im Linienverkehr

1. Wird im Arbeitsvertrag eines Linienbusfahrer eine durchschnittliche Arbeitszeit von 170 Stunden monatlich vereinbart und ist nach einer Nebenabrede zur Ermittlung des Durchschnitts auf das Kalenderjahr abzustellen, ist die Arbeitgeberin tarifvertraglich nicht daran gehindert, die über 39 Stunden pro Woche hinausgehenden Stunden in einer Woche mit einer aufgrund der Dienstplangestaltung aufgetretenen Stundendifferenz aus einer anderen Woche zu verrechnen. 2. Anlage 2 Nr. 1 II (1)des Tarifvertrag zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. (VAV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 04.11.2005 enthält keine Regelung dahingehend, dass eine dienstplanmäßige Einteilung einer Woche dazu führen muss, dass in jeder Arbeitswoche eine Mindeststundenzahl von 39 Stunden als Arbeitsdeputat zugewiesen wird; tarifliche Regelungen stehen damit einer Beschäftigung von unter 39 Stunden in einzelnen Wochen nicht entgegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.11.2008 - Az.: 1 Ca 1351/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;