LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2016
L 32 AS 516/15 B PKH
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2 S. 2; SGB II § 43 Abs. 1 S. 1; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 26832/13

Verrechnung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem MietkautionsdarlehenAufrechnung als ErmessensentscheidungEntschließungsermessen des Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 516/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/4474

Verrechnung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehen Aufrechnung als Ermessensentscheidung Entschließungsermessen des Leistungsträgers

1. Weder § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II noch § 43 SGB II enthalten nähere Bestimmungen zur Aufrechnung; allerdings sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass die Träger von Leistungen nach dem SGB II gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen "können". 2. Dies entspricht § 51 Abs. 1 SGB I, wonach gegen Ansprüche auf Geldleistungen der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen "kann". 3. Bei diesem Ermessen handelt es sich um ein Entschließungsermessen; das heißt, ob der Leistungsträger aufrechnet, ist in sein Ermessen gestellt. 4. Die Formulierung "kann" bedeutet insofern nicht nur ein Dürfen im Sinne einer Kompetenz, sondern gewährt einen Entscheidungsfreiraum, ob die Aufrechnungserklärung überhaupt abgegeben wird. 5. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 aufgehoben.