LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2018
L 18 R 883/17 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1; SGB I § 52;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 358/16

Verrechnung einer rückständigen Beitragsforderung einer Berufsgenossenschaft mit RegelaltersrenteEinschränkung der VerrechnungKein Schutz des Versicherten gegen Leistungskürzung bei fehlender HilfebedürftigkeitVorrangige Realisierung von Beitragsforderungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen L 18 R 883/17 B

DRsp Nr. 2018/6990

Verrechnung einer rückständigen Beitragsforderung einer Berufsgenossenschaft mit Regelaltersrente Einschränkung der Verrechnung Kein Schutz des Versicherten gegen Leistungskürzung bei fehlender Hilfebedürftigkeit Vorrangige Realisierung von Beitragsforderungen

1. Die Einschränkung der Verrechnung dient nicht einem Mindestschutz des Versicherten vor einer Kürzung seiner Sozialleistung durch Verrechnung. 2. Durch die Regelung soll (nur) verhindert werden, dass - wirtschaftlich betrachtet - der eintrittspflichtige Sozialleistungsträger (auf Kosten der Allgemeinheit) und nicht der Versicherte die Forderung tilgte. 3. Die gesetzliche Wertung ist daher die Folgende: Nur in einem Fall, in dem durch die Leistungskürzung qua Verrechnung ein (weitergehender) Anspruch auf eine Sozialleistung wegen Hilfebedürftigkeit entstünde, soll es bei der (dann: vorrangigen) Leistungspflicht des ersuchten Sozialleistungsträgers verbleiben. 4. Ist ein Anspruch auf Leistungen wegen Hilfebedürftigkeit gar nicht entstanden, besteht kein Schutz des Versicherten gegen die Leistungskürzung; insbesondere besteht kein Schutz i.S. von Pfändungsgrenzen. 5. Damit räumt das Gesetz der Realisierung von Beitragsforderungen absoluten Vorrang vor dem Schutz des Leistungsberechtigten ein.

Tenor