SG Köln, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1661/15
Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen an nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II im Wege der einstweiligen AnordnungSicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen HauptsacheverfahrensEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1088/15 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1089/15 B
DRsp Nr. 2015/15379
Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen an nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II im Wege der einstweiligen AnordnungSicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen HauptsacheverfahrensEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II
Im hier vorliegenden Fall einer nicht als arbeitssuchend anzusehenden schwangeren Unionsbürgerin und Mutter zweier Kleinkinder entfällt der Leistungsanspruch nicht aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II. Aus der Dano-Entscheidung des EUGH ist auch nicht zu schließen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Folgenabwägung ausscheidet.
Tenor
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