LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2015
L 7 AS 1088/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1661/15

Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen an nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II im Wege der einstweiligen AnordnungSicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen HauptsacheverfahrensEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1088/15 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 1089/15 B

DRsp Nr. 2015/15379

Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen an nicht arbeitssuchende bulgarische Staatsangehörige zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Kein Entfallen des Leistungsanspruchs aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Im hier vorliegenden Fall einer nicht als arbeitssuchend anzusehenden schwangeren Unionsbürgerin und Mutter zweier Kleinkinder entfällt der Leistungsanspruch nicht aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Aus der Dano-Entscheidung des EUGH ist auch nicht zu schließen, dass ein Leistungsanspruch der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Folgenabwägung ausscheidet.

Tenor