Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.216,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.866,90 € seit dem 29. August 2007 und aus 349,68 € seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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