LSG Bayern - Urteil vom 05.04.2017
L 12 KA 125/16
Normen:
BDO-KVB § 2 Abs. 4 S. 1 und S. 3; Ärzte-ZV § 24 Abs. 1; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 330/16

Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer genehmigten FilialeAusschließlich orthopädische TätigkeitVerpflichtung aller Vertragsärzte zum BereitschaftsdienstNotwendiger Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes an jedem Tätigkeitsort

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 125/16

DRsp Nr. 2018/1540

Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer genehmigten Filiale Ausschließlich orthopädische Tätigkeit Verpflichtung aller Vertragsärzte zum Bereitschaftsdienst Notwendiger Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes an jedem Tätigkeitsort

1. Die Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst ist auch bei ausschließlich orthopädischer Tätigkeit zulässig und stellt keinen Befreiungsgrund dar. 2. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2015 - B 6 KA 41/14 R - nochmals klargestellt, dass alle Vertragsärzte grundsätzlich geeignet und verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. 3. Der Senat hat sich diesem Urteil des BSG zuletzt mit Urteil vom 11.05.2016 - L 12 KA 151/15 - angeschlossen und weicht auch hier nicht von dieser Auffassung ab. 4. Eine Filiale wird nur genehmigt, wenn die Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes die Versorgung der Versicherten an diesen weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. 5. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst, der notwendiger Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes an jedem Tätigkeitsort ist

Tenor

I. II. III.