LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2019
L 12 KA 53/18
Normen:
BDO-KVB § 2 Abs. 1 Nr. 1; BDO-KVB § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 360/17

Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen BereitschaftsdienstZweck der Regelbeispiele für Befreiungen

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen L 12 KA 53/18

DRsp Nr. 2019/6599

Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst Zweck der Regelbeispiele für Befreiungen

1. Ein im Krankenhaus angestellter Chefarzt, der gleichzeitig mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDO-KVB grundsätzlich verpflichtet, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen.2. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 14 BDO-KVB ergibt sich nicht aus der Verpflichtung, am stationären und ambulanten Bereitschaftsdienst der Klinik teilzunehmen. Der Arzt ist insoweit nicht mit einem Belegarzt, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, zu vergleichen.

Zweck der in § 14 Abs. 1 Satz 2 BDO-KVB aufgeführten Regelbeispiele ist es, denjenigen Vertragsarzt zu entlasten, der aufgrund in seiner Person liegender Umstände (Krankheit oder Schwangerschaft) oder aufgrund seiner besonderen familiären Situation nicht in der Lage ist, die Belastungen des Bereitschaftsdienstes zu tragen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2018, S 38 KA 360/17, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDO-KVB § 2 Abs. 1 Nr. 1; BDO-KVB § 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand