LSG Sachsen - Urteil vom 11.09.2014
L 3 AS 959/11
Normen:
SGB II § 12a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3411/11

Verpflichtung zur Stellung eines Weiterbewilligungsantrags auf Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteVerfassungskonformität und Verhältnismäßigkeit der AntragstellungspflichtUnzumutbarkeit der Selbsthilfe

LSG Sachsen, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 959/11

DRsp Nr. 2017/1292

Verpflichtung zur Stellung eines Weiterbewilligungsantrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Verfassungskonformität und Verhältnismäßigkeit der Antragstellungspflicht Unzumutbarkeit der Selbsthilfe

1. Die Regelung in § 12a Satz 1 SGB II über die allgemeine Pflicht, nach näherer Maßgabe Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist insbesondere verhältnismäßig. 2. Sonderregelungen, die eine Ausnahme von der Pflicht, einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen, oder eine Modifikation dieser Pflicht vorsehen, gibt es nicht. 3. Die Pflicht, Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen und zu verfolgen, findet auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings dort seine Grenzen, wo der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht mehr zumutbar auf die Selbsthilfe verwiesen werden kann. 4. Eine Selbsthilfe ist in diesem Sinne unzumutbar, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist oder für den Leistungsberechtigten mit einem übermäßigen Aufwand oder Risiko verbunden ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.