LSG Hamburg - Urteil vom 22.02.2018
L 4 AS 202/17
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2297/14

Verpflichtung zur RentenantragstellungMöglichkeit zur Beendigung oder Verringerung von HilfebedürftigkeitLeistungsanträge durch den SGB-II-Leistungsträger selbstVorherige Aufforderung des Hilfebedürftigen

LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 202/17

DRsp Nr. 2018/4178

Verpflichtung zur Rentenantragstellung Möglichkeit zur Beendigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit Leistungsanträge durch den SGB-II -Leistungsträger selbst Vorherige Aufforderung des Hilfebedürftigen

1. Hilfebedürftige sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. 2. Dazu gehört nach § 12a Satz 1 SGB II auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger; entsprechende Leistungsanträge können gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nach Aufforderung durch den SGB-II -Leistungsträger selbst gestellt werden. 3. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht diese Verfahrensweise vor, weil der Hilfesuchende der Anspruchsinhaber und damit primär zur Antragstellung berechtigt ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.