LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2014
L 11 KA 41/14 B ER
Normen:
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) § 6c; Honorarverteilungsmaßstab (HVM) i.d.F. v. 01.10.2013 § 6b; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920; Honorarverteilungsmaßstab (HVM) § 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 69/14

Verpflichtung zur Auskehrung von Verlustausgleichen an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Neurochirurgen im Planungsbereich Nordrhein im Rahmen einer KonvergenzregelungEinstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung einer Auffangregelung nach § 6b Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und Gewährung einer angemessenen AnpassungGefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Arztpraxis als AnordnungsgrundVorlage von defizitäre Salden ausweisenden steuerlichen Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen zur Glaubhaftmachung eines AnordnungsgrundesEnge Auslegung des § 6b HVM als AuffangregelungGlaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b HVM (hier insbes. weitere Umstände)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 41/14 B ER

DRsp Nr. 2014/17651

Verpflichtung zur Auskehrung von Verlustausgleichen an einen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Neurochirurgen im Planungsbereich Nordrhein im Rahmen einer Konvergenzregelung Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung einer Auffangregelung nach § 6b Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und Gewährung einer angemessenen Anpassung Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Arztpraxis als Anordnungsgrund Vorlage von defizitäre Salden ausweisenden steuerlichen Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes Enge Auslegung des § 6b HVM als Auffangregelung Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b HVM (hier insbes. "weitere Umstände")

Trägt ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt zur Darlegung eines Anordnungsgrundes wirtschaftliche Beeinträchtigungen bzw. eine Existenzgefährdung vor, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme (hier die verweigerte Ausgleichszahlung) zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein.