LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2015
L 7 AS 415/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4 und S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 554
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 331/15

Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an italienische Staatsangehörige Entscheidung im Wege der FolgenabwägungPflicht des Leistungsträgers zur Überweisung des sich für die Kosten der Unterkunft und Heizung ergebenden Nachzahlungsbetrages an den VermieterSicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen HauptsacheverfahrensWirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 415/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10181

Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an italienische Staatsangehörige Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Pflicht des Leistungsträgers zur Überweisung des sich für die Kosten der Unterkunft und Heizung ergebenden Nachzahlungsbetrages an den Vermieter Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Wirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Im Falle eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhält und hier eine Beschäftigung ausgeübt hat, ist eine Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht nur offen, sondern überwiegend wahrscheinlich, weshalb im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden ist.

Tenor