SG Köln, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1105/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB IIVereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europarechtlichen RegelungenErmessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB-II-LeistungenAnnahme eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der RäumungsklageAnwendungsbereich der Regelung in § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IIIVorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen bei vorangegangenem Erlass eines noch nicht bestandskräftigen Ablehnungsbescheides
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 833/15 B ER
DRsp Nr. 2015/11177
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB IIVereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II mit europarechtlichen RegelungenErmessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB-II -LeistungenAnnahme eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der RäumungsklageAnwendungsbereich der Regelung in § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2SGB IIIVorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen bei vorangegangenem Erlass eines noch nicht bestandskräftigen Ablehnungsbescheides
1. Der Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB III entfällt bei Erlass eines Ablehnungsbescheides erst dann, wenn kein Vorlageverfahren mehr anhängig ist oder durch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides feststeht, dass keine Leistungen zustehen.2. Im Unterschied zu § 42SGB I setzt § 328 Abs. 1 Nr. 1SGB III nicht voraus, dass der Anspruch (dem Grunde nach) besteht. Gerade die durch Vorlageverfahren zu klärende Unsicherheit über entscheidungserhebliche Rechtsfragen (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) macht den selbstständigen Anwendungsbereich der Vorschrift aus, der einer Erledigung nach § 39 Abs. 2SGB X entgegen steht.
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