SG Düsseldorf, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1454/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB IIZuerkennung im Wege der FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIVerfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1260/15 B ER
DRsp Nr. 2015/17491
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2SGB IIZuerkennung im Wege der FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIVerfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern sei, folgt der Senat dem nicht.2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des Aufenthaltsgesetzes. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.4. Die Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses (auch) für tatsächlich Arbeit suchende Unionsbürger kann nicht als durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - Rs. C-333/13 (Dano) - geklärt angesehen werden.
Tenor
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