OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.04.2015
4 M 41/15
Normen:
KiFöG LSA § 3 Abs. 1; KiFöG LSA § 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 64/15

Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Beschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 4 M 41/15

DRsp Nr. 2015/9920

Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Beschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches

Zur Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe, einen Platz in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschaffen. 1. Offen bleiben kann, ob sich der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung nach § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA überhaupt darauf beziehen kann, den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einer Einrichtung in einem bestimmten örtlichen Bereich zu beschaffen.2. Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht auf die Beschaffung einer Betreuungsmöglichkeit in einer Einrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches richten.

Normenkette:

KiFöG LSA § 3 Abs. 1; KiFöG LSA § 4;

Gründe

Soweit das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Zeitraum 22. bis 26. April 2015 in der Hauptsache erledigt ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.